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Internationale Unternehmen in der Schweiz – alle Fristen
Kurz gesagt: Wer als ausländisches Unternehmen in der Schweiz eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung führt oder hier Leistungen erbringt, muss Schweizer Regeln einhalten: Eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss die Gesellschaft vertreten können, die wirtschaftlich Berechtigten gehören seit 1. Oktober 2026 ins neue Transparenzregister, und die MWST-Pflicht kann ab der ersten Leistung im Inland beginnen – mit Steuervertretung in der Schweiz.
Die wichtigsten Pflichten und Fristen
| Pflicht | Frist | Quelle |
|---|---|---|
| Vertretung der AG durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Verwaltungsrat oder Direktor) | laufend | Art. 718 OR |
| Vertretung der GmbH durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Geschäftsführer oder Direktor) | laufend | Art. 814 OR |
| Zweigniederlassung ins Handelsregister am Ort der Zweigniederlassung eintragen | Pflicht | Art. 931 OR |
| Transparenzregister: ausländische Rechtseinheit mit Zweigniederlassung, tatsächlicher Verwaltung oder Grundstücken in der Schweiz | bis 1. April 2027 | Bundesamt für Justiz: Transparenzregister |
| Transparenzregister: Schweizer AG mit ordentlicher Revision | innert 3 Monaten ab 1. Oktober 2026 | Bundesamt für Justiz: Transparenzregister |
| Transparenzregister: Schweizer AG mit eingeschränkter Revision | bis 1. März 2027 | Bundesamt für Justiz: Transparenzregister |
| Transparenzregister: übrige Gesellschaften (z.B. GmbH) mit eingeschränkter Revision | bis 1. April 2027 | Bundesamt für Justiz: Transparenzregister |
| MWST: Steuerpflicht für Unternehmen ohne Sitz in der Schweiz | ab der ersten Leistung im Inland | Art. 14 MWSTG |
| MWST: Anmeldung bei der ESTV | innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht | Art. 66 MWSTG |
| MWST: Steuervertretung mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz bestimmen | Pflicht | Art. 67 MWSTG |
| MWST: Abrechnung einreichen | innert 60 Tagen nach Ende der Abrechnungsperiode | Art. 71 MWSTG |
| Ordentliche Generalversammlung (AG) | innert 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres | Art. 699 OR |
| Ordentliche Gesellschafterversammlung (GmbH) | innert 6 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres | Art. 805 OR |
| Geschäftsbericht erstellen und zur Genehmigung vorlegen | innert 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres | Art. 958 OR |
| Verzicht auf die eingeschränkte Revision (Opting-out, max. 10 Vollzeitstellen) beim Handelsregister anmelden | vor Beginn des Geschäftsjahres | Art. 727a OR |
| Quellensteuer für Angestellte ohne Niederlassungsbewilligung abziehen und abrechnen | periodisch, gemäss Kanton | Art. 88 DBG |
Vertretung in der Schweiz
Eine Schweizer AG oder GmbH muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Bei der AG muss diese Person Mitglied des Verwaltungsrates oder Direktor sein, bei der GmbH Geschäftsführer oder Direktor. Sie muss Zugang zum Aktien- bzw. Anteilbuch haben.
Neu: das Transparenzregister
Seit dem 1. Oktober 2026 gilt das Transparenzgesetz. Meldepflichtige Rechtseinheiten tragen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen einmalig ins Transparenzregister ein und melden danach jede Änderung. Die Meldung erfolgt kostenlos über EasyGov.swiss.
Ausländische Rechtseinheiten sind meldepflichtig, wenn sie eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung haben, tatsächlich von der Schweiz aus verwaltet werden oder hier Grundstücke besitzen bzw. erwerben. Ihre Frist läuft bis 1. April 2027. Wer ab dem 1. Oktober 2026 ein Grundstück erwirbt, muss vorher im Transparenzregister eingetragen sein.
Mehrwertsteuer für ausländische Unternehmen
Für Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz beginnt die Steuerpflicht mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland. Von der Steuerpflicht befreit ist unter anderem, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als CHF 100'000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt.
Steuerpflichtige ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz müssen eine Vertretung mit Sitz in der Schweiz bestimmen. Die Anmeldung bei der ESTV erfolgt innert 30 Tagen, die Abrechnung innert 60 Tagen nach jeder Periode.
Generalversammlung, Geschäftsbericht und Revision
Die ordentliche Generalversammlung der AG und die Gesellschafterversammlung der GmbH finden jährlich innert sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres statt. Der Geschäftsbericht muss in derselben Frist erstellt und zur Genehmigung vorgelegt werden.
Mit höchstens zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt kann mit Zustimmung aller Aktionäre auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden. Der Verzicht muss vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregister angemeldet werden.
Mitarbeitende: Quellensteuer und Sozialversicherungen
Angestellte ohne Niederlassungsbewilligung mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz unterliegen der Quellensteuer. Der Arbeitgeber behält sie vom Lohn zurück, rechnet periodisch mit der zuständigen Steuerbehörde ab und haftet für die Entrichtung.
Dazu kommen die Arbeitgeberpflichten bei AHV/IV/EO, Unfallversicherung, Pensionskasse und Familienzulagen.
Wie Taktova internationalen Unternehmen helfen soll
Taktova ist in Entwicklung (Start geplant im 2. Quartal 2027). Für internationale Gruppen ist vorgesehen:
- Alle Schweizer Gesellschaften und Zweigniederlassungen in einer Übersicht
- Gesetzliche Fristen automatisch – passend zu Rechtsform, Kanton und Geschäftsjahr
- Eigene Fristen ergänzen, z.B. «Konzern-Reporting jedes Jahr im Juli»
- Erinnerungen an die Verantwortlichen – auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch
Häufige Fragen
Braucht eine Schweizer Tochtergesellschaft eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz?
Ja. Eine AG oder GmbH muss durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können – bei der AG ein Mitglied des Verwaltungsrates oder ein Direktor, bei der GmbH ein Geschäftsführer oder Direktor.
Bis wann müssen ausländische Unternehmen ans Transparenzregister melden?
Meldepflichtige juristische Personen ausländischen Rechts haben sechs Monate ab Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 2026 – also bis 1. April 2027.
Ab wann ist ein ausländisches Unternehmen in der Schweiz MWST-pflichtig?
Die Steuerpflicht beginnt mit der ersten Leistung im Inland, sofern das Unternehmen nicht befreit ist – etwa weil es weltweit weniger als CHF 100'000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt. Es braucht dann eine Steuervertretung mit Sitz in der Schweiz.
Gibt es Taktova auf Englisch?
Ja, geplant ist Taktova auf Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch – auch diese Website gibt es in allen vier Sprachen.
Quellen
- Art. 718 OR – Vertretung der AG
- Art. 814 OR – Vertretung der GmbH
- Art. 931 OR – Eintragungspflicht
- Art. 699 OR – Generalversammlung
- Art. 805 OR – Gesellschafterversammlung der GmbH
- Art. 958 OR – Geschäftsbericht
- Art. 727a OR – Eingeschränkte Revision und Verzicht
- Bundesamt für Justiz: Transparenzregister – Fragen und Antworten
- Art. 10 MWSTG – Steuerpflicht
- Art. 14 MWSTG – Beginn der Steuerpflicht
- Art. 66 MWSTG – Anmeldung
- Art. 67 MWSTG – Steuervertretung
- Art. 71 MWSTG – Einreichung der Abrechnung
- Art. 83 DBG – Quellensteuer für Arbeitnehmer
- Art. 88 DBG – Pflichten des Arbeitgebers
- ESTV: Quellensteuer
- BSV: Ratgeber Sozialversicherungen für KMU (Stand 1. Januar 2026)
Alle Angaben geprüft am 29. Oktober 2026.